Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel VII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 98 - 124)   
   Kapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik (Art. 98 - 104)   
Alte Fassung

Artikel 102
(ex-Art. 104a)

(1) Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.

(2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nach dem Verfahren des Artikels 252 die Begriffsbestimmungen für die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest.

Rechtsprechung zu Art. 102 EG

7 Entscheidungen zu Art. 102 EG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 102 EG

Querverweise

Auf Art. 102 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Wirtschafts- und Währungspolitik
          Institutionelle Bestimmungen
            Art. 114 (ex-Art. 109c)
          Übergangsbestimmungen
            Art. 116 (ex-Art. 109e)
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