EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel VII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 98 - 124)   
   Kapitel 2 - Die Währungspolitik (Art. 105 - 111)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 106
(ex-Art. 105a)

(1) Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 und nach Anhörung der EZB Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist.

Rechtsprechung zu Art. 106 EG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Euro, 31.3.98 (BVerfGE 97, 350)
    Art. 23, 88 S. 2 GG, Art. 38, Art. 14 GG, Art. 106 ff EG;
    Einschätzungsprärogative der politischen Instanzen bei der Einführung des Euro

Literatur im Internet zu Art. 106 EG

Querverweise

Auf Art. 106 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Wirtschafts- und Währungspolitik
          Institutionelle Bestimmungen
            Art. 114 (ex-Art. 109c)
          Übergangsbestimmungen
            Art. 116 (ex-Art. 109e)
            Art. 122 (ex-Art. 109k)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 106 EG:

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