EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel VII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 98 - 124) |
Kapitel 2 - Die Währungspolitik (Art. 105 - 111) |
(1) Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 und nach Anhörung der EZB Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist.
Rechtsprechung zu Art. 106 EG
6 Entscheidungen zu Art. 106 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19
Hessischer Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und ...
- BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-11/00
Kommission / EZB
- OLG Hamm, 13.11.2001 - 27 U 96/01
Übernahme des Verteidigerhonorars eines Vorstandsmitglieds durch Gesellschafter - ...
- BPatG, 08.10.2001 - 10 W (pat) 702/00
Eintragung eines Musters mit Abbildungen von Euro-Banknoten und öffentliche ...
- OLG Brandenburg, 14.01.1999 - 8 U 62/98
Anfechtbarkeit der Rechtshandlung eines Gläubigers; Korrektur der ...
Querverweise
Auf Art. 106 EG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 106 EG:
- Grundgesetz (GG)
- VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 88