EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel VII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 98 - 124) |
| Kapitel 2 - Die Währungspolitik (Art. 105 - 111) |
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Rechtsprechung zu Art. 108 EG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu Art. 108 EG im Volltext bei

Literatur im Internet zu Art. 108 EG
Querverweise
Auf Art. 108 EG verweisen folgende Vorschriften:
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu Art. 108 EG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?