EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel VII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 98 - 124)   
   Kapitel 3 - Institutionelle Bestimmungen (Art. 112 - 115)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 112
(ex-Art. 109a)

(1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken.

(2)

a) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
b) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt und ernannt.

Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.

Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Direktoriums werden.

Rechtsprechung zu Art. 112 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 112 EG

Querverweise

Auf Art. 112 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Wirtschafts- und Währungspolitik
          Übergangsbestimmungen
            Art. 116 (ex-Art. 109e)
            Art. 122 (ex-Art. 109k)

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