EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel VII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 98 - 124) |
| Kapitel 4 - Übergangsbestimmungen (Art. 116 - 124) |
Die Zusammensetzung des ECU-Währungskorbs wird nicht geändert.
Mit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der ECU nach Artikel 123 Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt.
Rechtsprechung zu Art. 118 EG
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