EG-Vertrag
| 1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16) |
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
Rechtsprechung zu Art. 12 EG
Rechtsprechungsübersichten:
- 106 Entscheidungen zu Art. 12 EG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 12 EG
- Art. 12 EG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf Art. 12 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
- Wettbewerbsregeln
- Vorschriften für Unternehmen
- Art. 86 (ex-Art. 90)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anwendungsbereich des Gesetzes
- Urheberrecht
- § 120 II Nr. 2 (Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu Art. 12 EG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?