Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ EG (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EG
__paste_bez____paste_norm__ EG-Vertrag (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EG-Vertrag
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Textdarstellung

  

Art. 12
(ex-Art. 6)

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.

Rechtsprechung zu Art. 12 EG

635 Entscheidungen zu Art. 12 EG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 12 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Der freie Warenverkehr
          Die Zollunion
            Art. 25 (ex-Art. 12)
        Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
          Wettbewerbsregeln
            Vorschriften für Unternehmen
              Art. 86 (ex-Art. 90)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 12 EG:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Anwendungsbereich des Gesetzes
          Urheberrecht
            § 120 II Nr. 2 (Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten)
Was ist das?

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