Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel VIII - Beschäftigung (Art. 125 - 130)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

Art. 125
(ex-Art. 109n)

Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 2 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags zu erreichen.

Rechtsprechung zu Art. 125 EG

6 Entscheidungen zu Art. 125 EG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 125 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Beschäftigung
          Art. 126 (ex-Art. 109o)
        Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
          Der Europäische Sozialfonds
            Art. 148 (ex-Art. 125)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 125 EG:

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