EG-Vertrag
| 1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16) |
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.
(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251, wenn er gemeinschaftliche Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen annimmt, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele beizutragen.
Rechtsprechung zu Art. 13 EG
- 7 Entscheidungen zu Art. 13 EG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BAG, homosexuelle Neigungen des Arbeitnehmers, 23.6.94 (NJW 1995, 275)
§ 620 BGB, § 242 BGB, Kündigung in der Probezeit wegen Homosexualität ist unwirksam (Anm.: vgl. hierzu auch Art. 13 EG)
Literatur im Internet zu Art. 13 EG
Querverweise
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 3
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