EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel IX - Gemeinsame Handelspolitik (Art. 131 - 134) |
Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen.
Bei der gemeinsamen Handelspolitik werden die günstigen Auswirkungen berücksichtigt, welche die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Staaten haben kann.
Rechtsprechung zu Art. 131 EG
4 Entscheidungen zu Art. 131 EG in unserer Datenbank:
- EuGH, 01.12.2011 - C-446/09
Gemeinsame Handelspolitik - Bekämpfung der Einfuhr nachgeahmter Waren und ...
- FG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - 11 K 286/04
Nacherhebung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Silizium aus China - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-342/03
Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen Union - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.1999 - C-383/98
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