EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel IX - Gemeinsame Handelspolitik (Art. 131 - 134) |
Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen.
Bei der gemeinsamen Handelspolitik werden die günstigen Auswirkungen berücksichtigt, welche die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Staaten haben kann.
Rechtsprechung zu Art. 131 EG
5 Entscheidungen zu Art. 131 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.1999 - C-383/98
Polo / Lauren
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-383/98
The Polo/Lauren Company LP gegen PT. Dwidua Langgeng Pratama International ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-383/98
- EuGH, 01.12.2011 - C-446/09
Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen, unter denen die Zollbehörden der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-342/03
Spanien / Rat
- FG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - 11 K 286/04
Nacherhebung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Silizium aus China - ...
Querverweise
Auf Art. 131 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
- Art. 182 (ex-Art. 131)