EG-Vertrag
| 1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16) |
(1) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 15 und 26, Artikel 47 Absatz 2 und den Artikeln 49, 80, 93 und 95 unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen.
(2) Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist.
(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.
Rechtsprechung zu Art. 14 EG
Rechtsprechungsübersichten:
- 23 Entscheidungen zu Art. 14 EG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 14 EG
Querverweise
Auf Art. 14 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG
- Grundsätze
- Art. 15 (ex-Art. 7c)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr
- Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
- Steuerliche Vorschriften
- Art. 93 (ex-Art. 99)
- Angleichung der Rechtsvorschriften
- Art. 95 (ex-Art. 100a)
- Transeuropäische Netze
- Art. 154 (ex-Art. 129b)
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