EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel XI - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (Art. 136 - 150)   
   Kapitel 1 - Sozialvorschriften (Art. 136 - 145)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 142
(ex-Art. 119a)

Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizubehalten.

Literatur im Internet zu Art. 142 EG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 142 EG:

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