Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel XI - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (Art. 136 - 150)   
   Kapitel 1 - Sozialvorschriften (Art. 136 - 145)   
Alte Fassung

Artikel 142
(ex-Art. 119a)

Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizubehalten.

Rechtsprechung zu Art. 142 EG

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