Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.
EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel XI - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (Art. 136 - 150) |
Kapitel 1 - Sozialvorschriften (Art. 136 - 145) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu Art. 142 EG
12 Entscheidungen zu Art. 142 EG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvR 580/53
Beurkundungswesen
- EuGH, 13.01.2005 - C-356/03
Mayer - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Mutterschaftsurlaub - Erwerb von ...
- EuGH, 10.03.2005 - C-196/02
Nikoloudi - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Artikel 119 ...
- EuGH, 29.11.2001 - C-366/99
DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN ...
- EuGH, 30.03.2000 - C-236/98
JämO
- EuGH, 26.06.2001 - C-381/99
Brunnhofer
- RG, 26.04.1919 - V 13/19
Ist für den Vertrag über die freiwillige Abtretung eines zu enteignenden ...
- RG, 04.03.1916 - V 404/15
Unfähigkeit zur Mitwirkung als Urkundsperson
- EuGH, 10.02.2000 - C-234/96
Deutsche Telekom
- EuGH, 09.10.2001 - C-379/99
Menauer
Querverweise
Auf Art. 142 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Das Europäische Parlament
- Art. 199 (ex-Art. 142)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 142 EG:
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- §§ 1 ff. (Urlaubsanspruch)