EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel XI - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (Art. 136 - 150)   
   Kapitel 1 - Sozialvorschriften (Art. 136 - 145)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 145
(ex-Art. 122)

Der Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament hat stets ein besonderes Kapitel über die Entwicklung der sozialen Lage in der Gemeinschaft zu enthalten.

Das Europäische Parlament kann die Kommission auffordern, Berichte über besondere, die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten.

Literatur im Internet zu Art. 145 EG

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