EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel XI - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (Art. 136 - 150) |
Kapitel 2 - Der Europäische Sozialfonds (Art. 146 - 148) |
Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern.
Rechtsprechung zu Art. 146 EG
4 Entscheidungen zu Art. 146 EG in unserer Datenbank:
- EuG, 30.06.2005 - T-347/03
Branco / Kommission - Europäischer Sozialfonds - Kürzung des Zuschusses - Vergabe ...
- VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06
Organstreit; Verletzung von Mitwirkungs- und Informationsrechten des Landtages
- EuG, 30.06.2009 - T-444/07
CPEM / Kommission - ESF - Streichung eines Zuschusses - Bericht des OLAF
- EuG, 18.06.2010 - T-549/08
Luxemburg / Kommission - ESF - Aussetzung einer finanziellen Beteiligung - ...
Querverweise
Auf Art. 146 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Rat
- Art. 203 (ex-Art. 146)