EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel XI - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (Art. 136 - 150)   
   Kapitel 2 - Der Europäische Sozialfonds (Art. 146 - 148)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 147
(ex-Art. 124)

Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.

Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuß unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.

Rechtsprechung zu Art. 147 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 147 EG

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