EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel XI - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (Art. 136 - 150)   
   Kapitel 2 - Der Europäische Sozialfonds (Art. 146 - 148)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 148
(ex-Art. 125)

Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen die den Europäischen Sozialfonds betreffenden Durchführungsbeschlüsse.

Literatur im Internet zu Art. 148 EG

Querverweise

Auf Art. 148 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
          Art. 162 (ex-Art. 130e)

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