EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel XV - Transeuropäische Netze (Art. 154 - 156) |
(1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 14 und 158 zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, trägt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft zielt im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie trägt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden.
Rechtsprechung zu Art. 154 EG
4 Entscheidungen zu Art. 154 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-74/99
Imperial Tobacco u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-361/98
Italien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-376/98
GENERALANWALT NIAL FENNELLY SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE RICHTLINIE ÜBER ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-351/07
CEPAV DUE u.a. - Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG - Grundsätze der Rechtssicherheit ...
Querverweise
Auf Art. 154 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Transeuropäische Netze
- Art. 155 (ex-Art. 129c)