EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel XV - Transeuropäische Netze (Art. 154 - 156) |
Alte Fassung
Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 155 Absatz 1 werden vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt.
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats.
Rechtsprechung zu Art. 156 EG
2 Entscheidungen zu Art. 156 EG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 13 A 161/08
Voraussetzungen für eine Erfolgsaussicht eines Verpflichtungsbegehrens auf ...
- EuG, 15.12.2009 - T-107/06
Nichtigkeitsklage - Einführung der Domäne oberster Stufe '.eu' - Registrierung ...
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