EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel XVII - Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt (Art. 158 - 162)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 158
(ex-Art. 130a)

Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern.

Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern.

Rechtsprechung zu Art. 158 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 158 EG

Querverweise

Auf Art. 158 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Transeuropäische Netze
          Art. 154 (ex-Art. 129b)
        Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
          Art. 159 (ex-Art. 130b)

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