EG-Vertrag
| 1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16) |
Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87 und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags dafür Sorge, daß die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, daß sie ihren Aufgaben nachkommen können.
Rechtsprechung zu Art. 16 EG
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu Art. 16 EG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 16 EG
- Auf dem Weg zu einer neuen Konzeption der kommunalen Daseinsvorsorge
von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag zeigt die Politik der Europäischen Kommission im Bereich von Leistungen der Daseinsvorsorge auf und weist anhand der Entscheidung Stadt Halle nach, dass sie dabei bereits jetzt vom Europäischen Gerichtshof unterstützt wird.
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