EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel XVII - Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt (Art. 158 - 162)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 162
(ex-Art. 130e)

Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffenden Durchführungsbeschlüsse werden vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen gefaßt.

Für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und den Europäischen Sozialfonds sind die Artikel 37 bzw. 148 weiterhin anwendbar.

Rechtsprechung zu Art. 162 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 162 EG

Querverweise

Auf Art. 162 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
          Art. 161 (ex-Art. 130d)

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