EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel XVIII - Forschung und technologische Entwicklung (Art. 163 - 173) |
Alte Fassung
Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen.
Rechtsprechung zu Art. 169 EG
4 Entscheidungen zu Art. 169 EG in unserer Datenbank:
- EuGH, 18.05.2000 - C-45/99
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 94/33/EG
- EuGH, 13.04.2000 - C-123/99
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 94/62/EG
- BGH, 07.01.1986 - VI ZR 203/84
Hemmung der Verjährung bei Vereinbaren einer Verhandlungspause
- Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1998 - C-178/97
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