EG-Vertrag
| 2. Teil - Die Unionsbürgerschaft (Art. 17 - 22) |
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.
(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.
Rechtsprechung zu Art. 17 EG
150 Entscheidungen zu Art. 17 EG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuGH, 23.10.2007 - C-11/06
Unionsbürgerschaft - Art. 17 EG und 18 EG - Weigerung eines ...
- EuGH, 02.03.2010 - C-135/08
Unionsbürgerschaft - Art. 17 EG Durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit ...
- OLG München, 04.04.2013 - Verg 4/13
Vergabe - Fehler im Leistungsverzeichnis darf der Bieter ausnutzen!
- EuGH, 12.09.2006 - C-145/04
Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Staatsangehörige des Commonwealth, ...
- EuGH, 11.09.2007 - C-287/05
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 12 EG, 17 EG, ...
- BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 12.10
Einbürgerungsrücknahme; Ermessensergänzung; Erschleichung der Einbürgerung durch ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2008 - C-228/07
Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder bei Invalidität - Unionsbürgerschaft - ...
- EuGH, 02.10.2003 - C-148/02
Unionsbürgerschaft - Übertragung des Familiennamens - Kinder von Angehörigen von ...
- EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
Artikel 6, 8 und 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG, 17 ...
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