EG-Vertrag
2. Teil - Die Unionsbürgerschaft (Art. 17 - 22) |
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.
(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.
Rechtsprechung zu Art. 17 EG
167 Entscheidungen zu Art. 17 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-814/21
Kommission/ Polen () und adhésion à un parti politique) - Vertragsverletzung ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-808/21
Kommission/ Tschechische Republik () und adhésion à un parti politique) - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17
Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass für ...
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-135/08
Rottmann - Europabürgerschaft - Verlust - Verlust der Staatsangehörigkeit des ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 03.06.2003 - 1 C 19.02
Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene ...
- BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07
Rücknahme einer Einbürgerung wegen bewusster Täuschung; Verlust der ...
- BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 12.10
Einbürgerungsrücknahme; Ermessensergänzung; Erschleichung der Einbürgerung durch ...
- EuGH, 02.03.2010 - C-135/08
Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur ...
- VGH Bayern, 25.10.2005 - 5 B 03.2462
Rücknahme einer Einbürgerung
- BVerwG, 03.06.2003 - 1 C 19.02
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2008 - C-228/07
Petersen - Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder bei Invalidität - ...