EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel XIX - Umwelt (Art. 174 - 176) |
Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 175 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
Rechtsprechung zu Art. 176 EG
48 Entscheidungen zu Art. 176 EG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuGH, 14.04.2005 - C-6/03
Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31 - Nationale Regelung, die strengere ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2004 - C-6/03
Deponiezweckverband Eiterköpfe gegen Land Rheinland-Pfalz - Umwelt
- Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2004 - C-6/03
- EuG, 02.03.2010 - T-16/04
Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit ...
- EuG, 07.11.2007 - T-374/04
Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Zertifikaten für ...
- EuGH, 22.06.2000 - C-318/98
Abfälle - Begriff der gefährlichen Abfälle - Richtlinie 91/689/EWG - Entscheidung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 02.02.2001 - 11 K 1246/00
Abfallbeseitigung - gefährlicher Abfall
- EuGH, 30.05.2006 - C-459/03
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Seerechtsübereinkommen der Vereinten ...
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-324/99
- EuG, 30.04.2007 - T-387/04
Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit ...
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Querverweise
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 20a
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Menschen und seinen Ordnungen
- Mensch und Staat
- Art. 3a
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