EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel XIX - Umwelt (Art. 174 - 176)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 176
(ex-Art. 130t)

Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 175 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.

Rechtsprechung zu Art. 176 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 176 EG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 176 EG:

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