Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.
EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel XX - Entwicklungszusammenarbeit (Art. 177 - 181) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Die Gemeinschaft berücksichtigt die Ziele des Artikels 177 bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer berühren können.
Rechtsprechung zu Art. 178 EG
2 Entscheidungen zu Art. 178 EG in unserer Datenbank:
- EuGH, 06.11.2008 - C-155/07
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-155/07
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantie der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-155/07
Querverweise
Auf Art. 178 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Gerichtshof
- Art. 235 (ex-Art. 178)