EG-Vertrag
| 2. Teil - Die Unionsbürgerschaft (Art. 17 - 22) |
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich und sieht dieser Vertrag hierfür keine Befugnisse vor, so kann der Rat Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird. Er beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Vorschriften betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente und auch nicht für Vorschriften betreffend die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz.
Rechtsprechung zu Art. 18 EG
- 64 Entscheidungen zu Art. 18 EG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, nichtgenehmigter Studienaufenthalt in Oxford, 10.11.99 (BVerwGE 110, 40)
§ 3 II WPflG, Art. 18 EG, keine Anwendbarkeit der Freizügigkeitsgarantie auf Wehrdienstleistende;
§§ 6 VwGO, § 548 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 557 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Art. 103 I, 101 I 2 GG, Heilung eines Verstoßes gegen das Gebot rechtlichen Gehörs
Literatur im Internet zu Art. 18 EG
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Querverweise
- EG
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
- Die Arbeitskräfte
- Art. 39 ff (ex-Art. 48)
- Das Niederlassungsrecht
- Art. 43 ff (ex-Art. 52)
- Dienstleistungen
- Art. 49 ff (ex-Art. 59)
- Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
- Sozialvorschriften
- Art. 137 (zu Art. 18 III)
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