EG-Vertrag

   2. Teil - Die Unionsbürgerschaft (Art. 17 - 22)   
Artikel 18

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2) Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich und sieht dieser Vertrag hierfür keine Befugnisse vor, so kann der Rat Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird. Er beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Vorschriften betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente und auch nicht für Vorschriften betreffend die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz.

Rechtsprechung zu Art. 18 EG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, nichtgenehmigter Studienaufenthalt in Oxford, 10.11.99 (BVerwGE 110, 40)
    § 3 II WPflG, Art. 18 EG, keine Anwendbarkeit der Freizügigkeitsgarantie auf Wehrdienstleistende;
    §§ 6 VwGO, § 548 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 557 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Art. 103 I, 101 I 2 GG, Heilung eines Verstoßes gegen das Gebot rechtlichen Gehörs

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 18 EG:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
          Die Arbeitskräfte
            Art. 39 ff (ex-Art. 48)
          Das Niederlassungsrecht
            Art. 43 ff (ex-Art. 52)
          Dienstleistungen
            Art. 49 ff (ex-Art. 59)
        Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
          Sozialvorschriften
            Art. 137 (zu Art. 18 III)

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