EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel XX - Entwicklungszusammenarbeit (Art. 177 - 181) |
Alte Fassung
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, ab. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Gemeinschaft bei.
(2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.
Rechtsprechung zu Art. 180 EG
2 Entscheidungen zu Art. 180 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05
Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07
Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung des Standpunkts ...
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