EG-Vertrag
| 4. Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Art. 182 - 188) |
Die Mitgliedstaaten kommen überein, die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, der Gemeinschaft zu assoziieren. Diese Länder und Hoheitsgebiete, im folgenden als "Länder und Hoheitsgebiete" bezeichnet, sind in Anhang II zu diesem Vertrag aufgeführt.
Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft.
Entsprechend den in der Präambel dieses Vertrags aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.
Rechtsprechung zu Art. 182 EG
23 Entscheidungen zu Art. 182 EG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuGH, 12.09.2006 - C-300/04
Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen des Wohnsitzes in ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-300/04
Eman und Sevinger
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-300/04
- EuGH, 21.09.1999 - C-106/97
Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Butter mit ...
- Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-17/98
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 08.02.2000 - C-17/98
Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Beschluß 97/803/EG - Einfuhr ...
- EuGH, 08.02.2000 - C-17/98
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-145/04
Europäisches Parlament - Wahlen - Staatsangehörige von Drittstaaten, die ihren ...
- Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-40/03
Rica Foods (Free Zone) NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-26/00
Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2001 - C-452/98
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