EG-Vertrag

   4. Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Art. 182 - 188)   
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(ex-Art. 135)

Vorbehaltlich der Bestimmungen über die Volksgesundheit und die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird die Freizügigkeit der Arbeitskräfte aus den Ländern und Hoheitsgebieten in den Mitgliedstaaten und der Arbeitskräfte aus den Mitgliedstaaten in den Ländern und Hoheitsgebieten durch später zu schließende Abkommen geregelt; diese bedürfen der einstimmigen Billigung aller Mitgliedstaaten.

Rechtsprechung zu Art. 186 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 186 EG

Querverweise

Auf Art. 186 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
        Art. 188 (ex-Art. 136a)

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