Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   4. Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Art. 182 - 188)   
Artikel 188
(ex-Art. 136a)

Die Artikel 182 bis 187 sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu diesem Vertrag.

Rechtsprechung zu Art. 188 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 188 EG

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