EG-Vertrag

   4. Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Art. 182 - 188)   
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(ex-Art. 136a)

Die Artikel 182 bis 187 sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu diesem Vertrag.

Rechtsprechung zu Art. 188 EG

Rechtsprechungsübersichten:

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