EG-Vertrag
| 5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
| Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248) |
| Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament (Art. 189 - 201) |
Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.
Rechtsprechung zu Art. 194 EG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu Art. 194 EG
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Querverweise
Auf Art. 194 EG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 194 EG:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Religionsausübung
- § 42 III (Überwachung des Schriftwechsels)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 17
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