Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248)   
   Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament (Art. 189 - 201)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ EG (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EG
__paste_bez____paste_norm__ EG-Vertrag (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EG-Vertrag
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Textdarstellung

  

Art. 197
(ex-Art. 140)

Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.

Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen teilnehmen und müssen auf ihren Antrag im Namen der Kommission jederzeit gehört werden.

Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.

Der Rat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vom Europäischen Parlament jederzeit gehört.

Rechtsprechung zu Art. 197 EG

4 Entscheidungen zu Art. 197 EG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 197 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Der Wirtschafts- und Sozialausschuß
            Art. 261 (ex-Art. 197)
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