Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ EG (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

Art. 2
(ex-Art. 2)

Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 genannten gemeinsamen Politiken und Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

Rechtsprechung zu Art. 2 EG

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Querverweise

Auf Art. 2 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Grundsätze
        Art. 2 (ex-Art. 2)
        Art. 3 (ex-Art. 3)
        Art. 4 (ex-Art. 3a)
     
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Wirtschafts- und Währungspolitik
          Die Wirtschaftspolitik
            Art. 98 (ex-Art. 102a)
          Die Währungspolitik
            Art. 105 (ex-Art. 105)
        Beschäftigung
          Art. 125 (ex-Art. 109n)
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