EG-Vertrag
2. Teil - Die Unionsbürgerschaft (Art. 17 - 22) |
Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten vereinbaren die notwendigen Regeln und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.
Rechtsprechung zu Art. 20 EG
14 Entscheidungen zu Art. 20 EG in unserer Datenbank:
- BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 14/22 R
Vertragsärztliche Versorgung - Vorlage einer Europäischen ...
- LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 12 O 130/17
- LAG München, 29.07.1998 - 9 Sa 979/97
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- LG Hamburg, 05.12.2008 - 412 O 152/06
Wirksamkeit von nachträglichen Wettbewerbsverboten bei mittelbar oder unmittelbar ...
- OLG Stuttgart, 27.03.2002 - 9 U 216/01
Insolvenzeröffnung: Berechtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur ...
- EuGH, 09.11.2004 - C-46/02
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- RG, 23.11.1927 - IV 56/27
Namenserteilung. Internationales Privatrecht
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09
Ruiz Zambrano - Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine ...
- ArbG Bielefeld, 02.12.2008 - 3 Ca 2703/08
Entgeltdifferenzen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis; Internationale ...
- VG Wiesbaden, 23.05.2005 - 23 LG 511/05