EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248)   
   Abschnitt 2 - Der Rat (Art. 202 - 210)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 205
(ex-Art. 148)

(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:

    Belgien12
    Bulgarien10
    Tschechische Republik12
    Dänemark7
    Deutschland29
    Estland4
    Griechenland12
    Spanien27
    Frankreich29
    Irland7
    Italien29
    Zypern4
    Lettland4
    Litauen7
    Luxemburg4
    Ungarn12
    Malta3
    Niederlande13
    Österreich10
    Polen27
    Portugal12
    Rumänien14
    Slowenien4
    Slowakei7
    Finnland7
    Schweden10
    Vereinigtes Königreich  29

In den Fällen, in denen Beschlüsse des Rates nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.

In den anderen Fällen kommen Beschlüsse des Rates mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.

(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

Rechtsprechung zu Art. 205 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 205 EG

Querverweise

Auf Art. 205 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Wirtschafts- und Währungspolitik
          Die Wirtschaftspolitik
            Art. 104 (ex-Art. 104c)
          Übergangsbestimmungen
            Art. 122 (ex-Art. 109k)
     
      Allgemeine und Schlußbestimmungen
        Art. 309 (ex-Art. 236)

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