Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248)   
   Abschnitt 2 - Der Rat (Art. 202 - 210)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 205
(ex-Art. 148)

(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:

    Belgien12
    Bulgarien10
    Tschechische Republik12
    Dänemark7
    Deutschland29
    Estland4
    Griechenland12
    Spanien27
    Frankreich29
    Irland7
    Italien29
    Zypern4
    Lettland4
    Litauen7
    Luxemburg4
    Ungarn12
    Malta3
    Niederlande13
    Österreich10
    Polen27
    Portugal12
    Rumänien14
    Slowenien4
    Slowakei7
    Finnland7
    Schweden10
    Vereinigtes Königreich  29

In den Fällen, in denen Beschlüsse des Rates nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.

In den anderen Fällen kommen Beschlüsse des Rates mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.

(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

Fassung aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 25.04.2005 (ABl. EG L 157/11), in Kraft getreten am 01.01.2007.

Rechtsprechung zu Art. 205 EG

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Querverweise

Auf Art. 205 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Wirtschafts- und Währungspolitik
          Die Wirtschaftspolitik
            Art. 104 (ex-Art. 104c)
          Übergangsbestimmungen
            Art. 122 (ex-Art. 109k)
     
      Die Organe der Gemeinschaft
        Finanzvorschriften
          Art. 274 (ex-Art. 205)
     
      Allgemeine und Schlußbestimmungen
        Art. 309 (ex-Art. 236)
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