EG-Vertrag
| 2. Teil - Die Unionsbürgerschaft (Art. 17 - 22) |
Jeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament nach Artikel 194.
Jeder Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 195 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden.
Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 314 genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 7 genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.
Rechtsprechung zu Art. 21 EG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu Art. 21 EG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 21 EG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 21 EG:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Religionsausübung
- § 42 III (Überwachung des Schriftwechsels)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 17
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