EG-Vertrag
5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248) |
Abschnitt 3 - Die Kommission (Art. 211 - 219) |
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
Für das zurückgetretene, seines Amtes enthobene oder verstorbene Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 214 Absatz 2 Anwendung.
Außer im Falle der Amtsenthebung nach Artikel 216 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes oder bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß Absatz 2, keinen Nachfolger zu ernennen, im Amt.
Vorschrift neugefaßt durch das Vertrag von Nizza vom 26.02.2001
Rechtsprechung zu Art. 215 EG
10 Entscheidungen zu Art. 215 EG in unserer Datenbank:
- EuG, 17.12.2003 - T-219/99
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN ...
- EuG, 12.05.2015 - T-562/12
Dalli / Kommission
- EuG, 12.12.2006 - T-373/94
Werners / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - ...
- EuG, 06.03.2003 - T-228/99
DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER ...
- EuGH, 28.01.2003 - C-334/99
Deutschland / Kommission
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99
Deutschland / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99
- EuG, 28.02.2002 - T-227/99
Kvaerner Warnow Werft / Kommission
- EuG, 30.09.2003 - T-213/98
Nippon Yusen Kaisha / Kommission
- EuG, 17.02.1998 - T-105/96
Pharos / Kommission
- EuG, 30.09.2003 - T-191/98
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO ...
Querverweise
Auf Art. 215 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 288 (ex-Art. 215)