EG-Vertrag
5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248) |
Abschnitt 3 - Die Kommission (Art. 211 - 219) |
(1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.
(2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
Rechtsprechung zu Art. 218 EG
11 Entscheidungen zu Art. 218 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-11/00
Kommission / EZB
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 10.07.2003 - C-11/00
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE BESCHLÜSSE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (EZB) UND DER ...
- EuGH, 10.07.2003 - C-11/00
- EuGH, 06.03.2003 - C-41/00
Interporc / Kommission
Zum selben Verfahren:
- EuG, 07.12.1999 - T-92/98
Interporc / Kommission
- EuG, 07.12.1999 - T-92/98
- EuG, 02.05.2000 - T-17/00
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ERLÄSST EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN IN ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 26.02.2002 - T-17/00
EUROPÄISCHE ABGEORDNETE ERREICHEN NICHT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DES BESCHLUSSES DES ...
- EuG, 26.02.2002 - T-17/00
- Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-286/95
Kommission / ICI
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-15/00
Kommission / EIB
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 10.07.2003 - C-15/00
Kommission / EIB
- EuGH, 10.07.2003 - C-15/00
- Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1999 - C-174/98
Niederlande / Kommission
Querverweise
Auf Art. 218 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 291 (ex-Art. 218)