EG-Vertrag
| 5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
| Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248) |
| Abschnitt 4 - Der Gerichtshof (Art. 220 - 245) |
Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.
Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maßgabe des Artikels 225a gerichtliche Kammern beigeordnet werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Vertrag vorgesehene gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.
Rechtsprechung zu Art. 220 EG
Rechtsprechungsübersichten:
- 23 Entscheidungen zu Art. 220 EG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 220 EG
- Tendenzen der neueren Rechtsprechung des EuGH von Prof. Siegbert Alber, Generalanwalt am EuGH (Vortrag)
Antrittsvorlesung vom 4. November 2002 an der Universität des Saarlandes
aus der Saarbrücker Bibliothek - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf Art. 220 EG verweisen folgende Vorschriften:
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