Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248)   
   Abschnitt 4 - Der Gerichtshof (Art. 220 - 245)   
Artikel 225a

Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission gerichtliche Kammern bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen Sachgebieten erhoben werden.

In dem Beschluss über die Bildung einer gerichtlichen Kammer werden die Regeln für die Zusammensetzung dieser Kammer und der ihr übertragene Zuständigkeitsbereich festgelegt.

Gegen die Entscheidungen der gerichtlichen Kammern kann vor dem Gericht erster Instanz ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel oder, wenn der Beschluss über die Bildung der Kammer dies vorsieht, ein auch Sachfragen betreffendes Rechtsmittel eingelegt werden.

Zu Mitgliedern der gerichtlichen Kammern sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.

Die gerichtlichen Kammern erlassen ihre Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Diese Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

Soweit der Beschluss über die Bildung der gerichtlichen Kammer nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und die Satzung des Gerichtshofs auf die gerichtlichen Kammern Anwendung.

Rechtsprechung zu Art. 225a EG

9 Entscheidungen zu Art. 225a EG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 225a EG

Querverweise

Auf Art. 225a EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Der Gerichtshof

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