Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248)   
   Abschnitt 4 - Der Gerichtshof (Art. 220 - 245)   
Artikel 226
(ex-Art. 169)

Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.

Rechtsprechung zu Art. 226 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 226 EG

Querverweise

Auf Art. 226 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
          Wettbewerbsregeln
            Staatliche Beihilfen
              Art. 88 (ex-Art. 93)
          Angleichung der Rechtsvorschriften
            Art. 95 (ex-Art. 100a)
        Die Wirtschafts- und Währungspolitik
          Die Wirtschaftspolitik
            Art. 104 (ex-Art. 104c)
     
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Der Gerichtshof
              Art. 237 (ex-Art. 180)
     
      Allgemeine und Schlußbestimmungen
        Art. 298 (ex-Art. 225)

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