EG-Vertrag
| 5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
| Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248) |
| Abschnitt 4 - Der Gerichtshof (Art. 220 - 245) |
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.
Rechtsprechung zu Art. 226 EG
Rechtsprechungsübersichten:
- 854 Entscheidungen zu Art. 226 EG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 226 EG
Querverweise
Auf Art. 226 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
- Wettbewerbsregeln
- Staatliche Beihilfen
- Art. 88 (ex-Art. 93)
- Angleichung der Rechtsvorschriften
- Art. 95 (ex-Art. 100a)
- Die Wirtschafts- und Währungspolitik
- Die Wirtschaftspolitik
- Art. 104 (ex-Art. 104c)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Gerichtshof
- Art. 237 (ex-Art. 180)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 298 (ex-Art. 225)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 226 EG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen