EG-Vertrag
| 5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
| Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248) |
| Abschnitt 4 - Der Gerichtshof (Art. 220 - 245) |
Alte Fassung
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Bestimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof in dem vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen wird, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von aufgrund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakten, mit denen gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz geschaffen werden, zu entscheiden. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Bestimmungen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
Rechtsprechung zu Art. 229a EG
Entscheidung zu Art. 229a EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2004 - C-4/03
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