EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248)   
   Abschnitt 4 - Der Gerichtshof (Art. 220 - 245)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 238
(ex-Art. 181)

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

Rechtsprechung zu Art. 238 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 238 EG

Querverweise

Auf Art. 238 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Der Gerichtshof
Redaktionelle Querverweise zu Art. 238 EG:

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