EG-Vertrag
| 5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
| Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248) |
| Abschnitt 4 - Der Gerichtshof (Art. 220 - 245) |
Alte Fassung
Die Satzung des Gerichtshofs wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.
Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs einstimmig die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I ändern.
Rechtsprechung zu Art. 245 EG
3 Entscheidungen zu Art. 245 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08
Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-160/03
Eurojust - Stellenausschreibungen - Zulässigkeit einer Klage gegen eine Stelle ...
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-50/00
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