EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248)   
   Abschnitt 5 - Der Rechnungshof (Art. 246 - 248)   
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(ex-Art. 188a)

Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.

Literatur im Internet zu Art. 246 EG

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