EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267)   
   Kapitel 2 - Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe (Art. 249 - 256)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 249
(ex-Art. 189)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. 

Hinweis der Redaktion:

Beachte Artikel 53 und 54 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, als Bestandteil des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei vom 16.4.2003 in Kraft getreten am 1.5.2004:

Artikel 53

Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags gelten vom Tag des Beitritts an als an die neuen Mitgliedstaaten gerichtet, sofern diese Richtlinien und Entscheidungen an alle derzeitigen Mitgliedstaaten gerichtet wurden. Außer im Fall der Richtlinien und Entscheidungen, die gemäß Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags in Kraft treten, werden die neuen Mitgliedstaaten so behandelt, als wären ihnen diese Richtlinien und Entscheidungen zum Tag des Beitritts notifiziert worden.

Artikel 54

Sofern in den in Artikel 24 genannten Anhängen oder in anderen Bestimmungen dieser Akte oder ihren Anhängen nicht eine andere Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags vom Tag des Beitritts an nachzukommen.

Rechtsprechung zu Art. 249 EG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, BananenmarktVO, 7.6.00 (BVerfGE 102, 147) 
    Art. 100 GG, § 80 II BVerfGG, zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht, die gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht gerichtet ist, Art. 10, 234, 249 EG

  • BGH, Brasserie de Pêcheur II, 24.10.96 (BGHZ 134, 30) 
    Legislatives Unrecht, § 839 BGB, enteignungsgleicher Eingriff;
    Art. 288 EG, Art. 249 III EG, gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung bei Nichtumsetzung einer Richtlinie

  • BGH, Bayerische Hypo ./. Dietzinger [Vorlage], 11.1.96 (NJW 1996, 930)
    § 1 HWiG, zur Frage, ob das Haustürwiderrufsgesetz auf Bürgschaften anwendbar ist;
    Art. 249 III EG, Art. 10 EG, nationales Recht, das in den Regelungsbereich einer Richtlinie fällt, ist nach Möglichkeit so auszulegen, daß es den Anforderungen der Richtlinie gerecht wird, Art. 234 EG

  • BVerwG, Milchaustauschfuttermittel, 5.6.86 (BVerwGE 74, 241)
    Art. 189 III EWGV (Art. 249 III EG), unterbliebene Umsetzung einer Richtlinie, Unanwendbarkeit einer entgegenstehenden deutschen Rechtsvorschrift im Einzelfall gem. § 242 BGB analog

Querverweise

Auf Art. 249 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
          Sozialvorschriften

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