Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel I - Der freie Warenverkehr (Art. 23 - 31)   
   Kapitel 1 - Die Zollunion (Art. 25 - 27)   
Artikel 25
(ex-Art. 12)

Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.

Rechtsprechung zu Art. 25 EG

69 Entscheidungen zu Art. 25 EG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 25 EG

Querverweise

Auf Art. 25 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Der freie Warenverkehr
          Art. 23 (ex-Art. 9)
     
      Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
        Art. 184 (ex-Art. 133)

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