EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267)   
   Kapitel 2 - Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe (Art. 249 - 256)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 250
(ex-Art. 189a)

(1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 251 Absätze 4 und 5 Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen.

(2) Solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft ändern.

Rechtsprechung zu Art. 250 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 250 EG

Querverweise

Auf Art. 250 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Wirtschafts- und Währungspolitik
          Übergangsbestimmungen
            Art. 122 (ex-Art. 109k)

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