EG-Vertrag
5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
Kapitel 2 - Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe (Art. 249 - 256) |
Die Entscheidungen des Rates oder der Kommission, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem Gerichtshof benennt.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.
Rechtsprechung zu Art. 256 EG
43 Entscheidungen zu Art. 256 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017 - C-217/16
Dimos Zagoriou
- Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-351/15
Kommission / Total und Elf Aquitaine
- EuG, 02.05.2007 - T-297/05
IPK International / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -Art. 256 EG - ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 15.04.2011 - T-297/05
IPK International / Kommission - Zuschuss zur Finanzierung eines Vorhabens des ...
- EuG, 15.04.2011 - T-297/05
- EuGH, 30.05.2001 - C-334/97
Kommission / Montorio
- EuG, 09.07.1999 - T-9/99
HFB u.a. / Kommission
- EuGH, 11.09.2014 - C-382/12
Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die ...
- EuG, 17.04.2008 - T-260/04
Cestas / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Entwicklungsfonds - ...
- EuG, 29.04.2004 - T-239/01
Showa Denko / Kommission
- EuG, 18.06.2008 - T-410/03
DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF ...
Querverweise
Auf Art. 256 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Die Wirtschafts- und Währungspolitik
- Die Währungspolitik
- Art. 110 (ex-Art. 108a)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Gerichtshof
- Art. 244 (ex-Art. 187)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 256 EG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 (Weitere Vollstreckungstitel)