Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel I - Der freie Warenverkehr (Art. 23 - 31)   
   Kapitel 1 - Die Zollunion (Art. 25 - 27)   
Alte Fassung

Artikel 26
(ex-Art. 28)

Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest.

Rechtsprechung zu Art. 26 EG

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Literatur im Internet zu Art. 26 EG

Querverweise

Auf Art. 26 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Grundsätze
        Art. 14 (ex-Art. 7a)
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