EG-Vertrag
5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
Titel II - Finanzvorschriften (Art. 268 - 280) |
Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschließlich derjenigen des Europäischen Sozialfonds werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.
Die für die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union gehen zu Lasten des Haushalts. Die aufgrund der Durchführung dieser Bestimmungen entstehenden operativen Ausgaben können unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen dem Haushalt angelastet werden.
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Rechtsprechung zu Art. 268 EG
22 Entscheidungen zu Art. 268 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-11/00
Kommission / EZB
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 10.07.2003 - C-11/00
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE BESCHLÜSSE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (EZB) UND DER ...
- EuGH, 10.07.2003 - C-11/00
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-15/00
Kommission / EIB
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 10.07.2003 - C-15/00
Kommission / EIB
- EuGH, 10.07.2003 - C-15/00
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-118/99
Frankreich / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-203/07
Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Projekt zur Einrichtung einer ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 17.01.2007 - T-231/04
Griechenland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame diplomatische ...
- EuG, 17.01.2007 - T-231/04
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-392/02
Kommission / Dänemark
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 15.11.2005 - C-392/02
Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der ...
- EuGH, 15.11.2005 - C-392/02
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-239/01
Deutschland / Kommission
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 268 EG:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Rechnungshof
- Art. 248 (ex-Art. 188c) (zu Art. 268 ff)